AGB's

Allgemeine Geschäftsbedingungen

imperia systems ag

 

  1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 

    1.1 Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind integrierter Vertragsbestandteil und gelten, wenn die Parteien sie ausdrücklich oder stillschweigend anerkennen. Änderungen sind nur wirksam, soweit imperia systems ag diese schriftlich bestätigt. Anderslautende Bedingungen des Kunden haben nur Gültigkeit, soweit sie von der imperia systems ag ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.

    1.2 Sollte sich eine Bestimmung dieser AGB als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, so berührt dies die anderen Bestimmungen nicht. In diesem Fall ersetzen die Vertragsparteien die unwirksame Bestimmung durch eine neue, ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende Vereinbarung.

 

  1. VERTRAGSABSCHLUSS 

    2.1 Der Vertrag ist mit dem Empfang der schriftlichen Auftragsbestätigung von imperia systems ag abgeschlossen. 

    2.2 Offensichtliche, wesentliche Irrtümer in Angeboten oder in der Auftragsbestätigung, Schreib- und Rechenfehler, berechtigen oder verpflichten weder den Käufer noch die imperia systems ag. Der Vertrag kommt nur so zustande, wie er ohne diesen Irrtum oder diese Fehler zustande gekommen wäre. 

 

  1. LEISTUNGSUMFANG / AUSFÜHRUNG 

Für Umfang und Ausführung der Produkte und Dienstleistungen ist die Auftragsbestätigung oder, wenn darin die entsprechende Beschreibung fehlt, das Angebot von imperia systems ag massgebend. Leistungen, die dort nicht ausdrücklich zugesichert sind, namentlich Dokumentation, Programmierung, Customizing, Installation, Inbetriebnahme, Schulung und Anwendungsunterstützung, gehören nicht zum Leistungsumfang. Darin nicht aufgeführte Leistungen werden dem Kunden gesondert verrechnet. Angebote haben, wenn nicht anderweitig schriftlich festgehalten, eine Gültigkeit von 3 Monaten ab Angebotsdatum. 
 

  1. TECHNISCHE UNTERLAGEN

    4.1 Der technische Lösungsweg zur Erbringung der vertraglich festgelegten Leistung kann von imperia systems ag jederzeit geändert werden, sofern ihr dies als geboten erscheint und der technische Lösungsweg im Vertrag nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet worden ist.

    4.2 Die imperia systems ag behält sich alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen vor, die sie der Vertragspartei aushändigt. Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche Informationen, technische Unterlagen, Dokumentationen und kommerzielle Angaben, die ihm in Zusammenhang mit der Erbringung einer Leistung durch imperia systems ag bekannt werden, nur für den vereinbarten Gebrauch zu benützen und sie Dritten nur so weit zugänglich zu machen, als es für die vereinbarte Benützung unerlässlich ist. 
     

  2. PREISE

    5.1 Alle Preise verstehen sich, mangels anderweitiger Vereinbarung, netto, ab Werk, ohne Verpackung, in Schweizer Franken, ohne irgendwelche Abzüge.

    5.2 Sämtliche Nebenkosten, wie z.B. für Fracht, Versicherung, Bankgarantien Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Kunden. Ebenso hat der Kunden alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen sowie die damit verbundenen administrativen Kosten zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag oder dessen Erfüllung erhoben werden. Soweit derartige Kosten, Steuern etc. bei der imperia systems ag oder ihren Hilfspersonen erhoben werden, sind diese vom Kunden nach Vorlage der entsprechenden Dokumente zu erstatten.

    5.3 Die imperia systems ag behält sich eine Preisanpassung nach Vertragsschluss vor,
    - falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der vertragsmässigen Erfüllung die Lohnansätze oder die Materialpreise ändern. Oder
    - falls Mehraufwände infolge Zusätze oder Änderungen entstehen, die nach dem Vertragsabschluss zustande kommen, und die nicht durch die imperia systems ag zu verantworten sind. Oder
    - falls das Material oder die Ausführung Änderungen erfahren, weil die vom Kunden gelieferten Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren. Oder
    - falls Gesetze, Vorschriften, Auslegungs- oder Anwendungsgrundsätze eine Änderung erfahren haben.
     

  3. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

    6.1 Die Zahlungen sind vom Kunden entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil der imperia systems ag ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit am Domizil der imperia systems ag Schweizer Franken zur freien Verfügung der imperia systems ag gestellt worden sind. 

    6.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die die imperia systems ag nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen. 

    6.3 Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werden, ist die imperia systems ag berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen. Ist der Kunde mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss die imperia systems ag aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Kunden nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist die imperia systems ag ohne Einschränkung ihrer gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausführung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lieferbedingungen vereinbart sind und die imperia systems ag genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält die imperia systems ag keine genügenden Sicherheiten, ist sie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. 

    6.4 Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfristen sind unter dem Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Ansprüche ohne besondere Mahnung Verzugszinsen geschuldet, wobei der Zinssatz 5% pro Jahr beträgt. Die Verpflichtung zur vertragsgemässen Zahlung bleibt bestehen.
     

  4. ERFÜLLUNG / NUTZEN UND GEFAHR 

    7.1 Es gilt EXW CH-Schöftland (Incoterms 2000). 

    7.2 Wird der Versand bzw. die Abholung der Leistung der imperia systems ag auf Begehren des Kunden oder aus sonstigen Gründen, die die imperia systems ag nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Kunden über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Kunden gelagert und versichert.

    7.3 Die imperia systems ag ist berechtigt, Teillieferungen auszuführen.

    7.4 Die Einhaltung der Erfüllungspflicht der imperia systems ag setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Kunden voraus.

    7.5 Die Erfüllungsfrist verlängert sich angemessen:
    - wenn der imperia systems ag die Angaben, die sie für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Kunde nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Erfüllung verursacht. Oder
    - wenn Hindernisse auftreten, die die imperia systems ag trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei ihm, beim Kunden oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind insbesondere Epidemien, Pandemien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, Hackerangriffe, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, Explosion, Naturereignisse. Oder
    - wenn der Kunde oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Kunde die Zahlungsbedingungen nicht einhält.

    7.6 Aus der Verspätung der Erfüllung kann der Kunde keine Rechte oder Ansprüche, ausser den nachfolgenden, ableiten:
    - Der Kunde ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine pauschalisierte Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Verspätung nachweisbar durch die imperia systems ag verschuldet wurde und der Kunde einen Schaden als Folge dieser Verspätung belegen kann. Wird dem Kunden durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädigung dahin.
    - Die pauschalisierte Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Erfüllung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. 
    - Nach Erreichen des Maximums der pauschalisierten Verzugsentschädigung hat der Kunde der imperia systems ag schriftlich eine angemessene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die die imperia systems ag zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Kunde berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Erfüllung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern.
     

  5. AUFTRAGSSTORNIERUNG 

Bei Auftragsstornierung ist imperia systems ag schadlos zu halten. 
 

  1. INFORMATIONSPFLICHT DES KUNDEN 

Der Kunde hat imperia systems ag rechtzeitig auf besondere technische Voraussetzungen, sowie auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften am Bestimmungsort aufmerksam zu machen, soweit sie für die Vertragserfüllung von Bedeutung sind. 
 

  1. VORARBEITEN UND ARBEITSBEDINGUNGEN AM MONTAGEORT

Der Kunde stellt rechtzeitig alle Einrichtungen zur Verfügung und sorgt für Bedingungen, die für die Montage, Installation, Inbetriebnahme und Service des Liefergegenstandes und für die einwandfreie Nutzung des Produktes erforderlich sind.
 

  1. ABNAHME UND AUSLIEFERUNG

    11.1 Sofern vertraglich kein besonderes Abnahmeverfahren vereinbart ist, prüft der Kunde alle Produkte und Dienstleistungen, vor Lieferung selbst. Falls der Kunde keine Abnahme durchführt, unterzeichnet imperia systems ag ein eigenes Abnahmeprotokoll.

    11.2 Produkte und Dienstleistungen gelten als abgenommen, wenn nicht innert 60 Tagen nach Lieferung oder innert 60 Tagen nach Lieferbereitstellung, je nachdem welcher Fall zuerst eintritt, eine Mängelanzeige eingeht oder wenn Produkte und Dienstleistungen während mehr als zwanzig Arbeitstagen wirtschaftlich genutzt werden. 

    11.3 Der Kunde hat der imperia systems ag eventuelle Mängel unverzüglich schriftliche anzuzeigen. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.

    11.4 Wegen geringfügiger Mängel, insbesondere solcher, die die Funktionstüchtigkeit der Lieferungen oder Leistungen nicht wesentliche beeinträchtigen, darf der Kunde die Abnahme nicht verweigern. Bei schwerwiegenden Mängeln hat der Kunde der imperia systems ag Gelegenheit zu geben, diese innert einer angemessenen Frist zu beheben.
     

  2. GEWÄHRLEISTUNG

    12.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate oder 4'000 Betriebsstunden, je nachdem, welcher Fall zuerst eintritt. Verschleissteile sind davon ausgenommen. Die Frist beginnt mit der Abnahme, 30 Tage nach Lieferung oder 60 Tage nach Lieferbereitstellung, je nachdem welcher Fall zuerst eintritt. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Kunde oder Dritte Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Kunde, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und der imperia systems ag Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.

    12.2 Die imperia systems ag verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Kunden alle Teile der Lieferungen der imperia systems ag, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach ihrer Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum der imperia systems ag, sofern sie nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Die imperia systems ag trägt im Rahmen der Verhältnismässigkeit die Kosten der Nachbesserung, soweit sie die üblichen Transport-, Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten sowie die üblichen Kosten für den Ein- und Ausbau der defekten Teile nicht übersteigen. 

    12.3 Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Kunde zunächst Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch die imperia systems ag. Hierzu hat der Kunde der imperia systems ag die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. 

    12.4 Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Kunde Anspruch auf die für diesen Fall vereinbarte Entschädigung oder, sofern eine solche Vereinbarung nicht getroffen wurde, auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwerwiegend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann, und sind die Lieferungen oder Leistungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar, hat der Kunde das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar ist und er dies unverzüglich mitteilt, vom Vertrag zurückzutreten. Die imperia systems ag kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihm für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind.

    12.5 Von der Gewährleistung und Haftung der imperia systems ag ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, nicht von der imperia systems ag ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, die die imperia systems ag nicht zu vertreten hat.

    12.6 Für Leistungen und Bestandteile von Unterlieferanten übernimmt die imperia systems ag die Gewährleistung nur im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtungen der betreffenden Unterlieferantin.

    12.7 Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Kunde keine Rechte und Ansprüche ausser den hiervor genannten. 

    12.8 Hat der Kunde einen Mangel gerügt, und ist kein Mangel festzustellen, für den die imperia systems ag einzustehen hat, so schuldet der Kunde der imperia systems ag das Entgelt für die Arbeiten sowie Ersatz der weiteren Aufwendungen und Kosten.
     

  3. EIGENTUMSVORBEHALT 

    13.1 Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Zahlung Eigentum von imperia systems ag. 

    13.2 Der Kunde ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutze des Eigentums der imperia systems ag erforderlich sind, mitzuwirken; insbesondere ermächtigt er die imperia systems ag mit Abschluss des Vertrages, auf Kosten des Kunden die Eintragung oder Vormerkung des Eigentumsvorbehalts in öffentlichen Registern, Büchern oder dergleichen gemäss den betreffenden Landesgesetzen vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen. 

    13.3 Der Kunde wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts instand halten und zugunsten der imperia systems ag gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken versichern. Er wird ferner alle Massnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch der imperia systems ag weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.
     

  4. MUSTERTEILE 

Allfällig benötigtes Mustermaterial für Auslegung, Anpassung und Inbetriebnahme des Liefergegenstandes oder Produktes, sowie bestehende Normvorschriften, müssen imperia systems ag kostenlos und frachtfrei zur Verfügung gestellt werden. Wird dieses Material nicht mehr benötigt, erfolgt grundsätzlich der Rücktransport zum Kunden mit dessen Kostenübernahme. 
 

  1. EXPORTKONTROLLE

Der Kunde anerkennt, dass die Lieferungen den schweizerischen und/oder ausländischen gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften über die Exportkontrolle unterstehen können und ohne Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhrbewilligung der zuständigen Behörde weder verkauft, vermietet noch in anderer Weise übertragen oder für einen anderen als den vereinbarten Zweck verwendet werden dürfen. Der Kunde verpflichtet sich, solche Bestimmungen und Vorschriften einzuhalten. Er nimmt zur Kenntnis, dass diese ändern können und auf den Vertrag im jeweils gültigen Wortlaut anwendbar sind.
 

  1. DATENSCHUTZ

Es wird auf die Datenschutzerklärung der imperia systems ag verwiesen.
 

  1. GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT 

    17.1 Das Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen schweizerischen Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf ist wegbedungen.

    17.2 Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis ist der Sitz der imperia systems ag.


Die imperia systems ag wird jederzeit bestrebt sein, allfällige Differenzen mit Kunden und Lieferanten gütlich und einvernehmlich zu lösen.


Schöftland, 01. September 2025

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ersetzt alle bisherigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen